AGB

Hier finden Sie Informationen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot / Vertrag

  1. Angebote, Verträge, Aufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  2. Haben wir einen Auftrag schriftlich bestätigt und diesem wird nicht widersprochen, gilt dieser als angenommen. Der Auftrag ist somit rechtskräftig erteilt.
  3. Der Auftraggeber ist gleichzeitig der Rechnungsempfänger mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
  4. Sollten gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, so müssen wir im Vorfeld von dem Auftraggeber darauf hingewiesen werden. Soweit kein Verschulden durch uns nachweisbar ist, sind wir von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freigestellt.
  5. Bei einseitiger Vertragskündigung durch den Auftraggeber kann die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH bis dahin anfallende Kosten und einen angemessenen Gewinnverlust geltend machen.

 

§ 3 Zahlung

  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird durch uns ausgewiesen und hinzu gerechnet.
  2. Sollte kein Skonto schriftlich vereinbart sein, so ist die volle Rechnungssumme sofort nach erfolgter Abnahme zu 100 % fällig.
  3. Ein Verzugszins von 8 % über den Basiszinssatz gilt vereinbart. Eventuell höhere Schäden bedürfen des Nachweises.
  4. Nach Ausbau der Anlage wird eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes zur Zahlung fällig.
  5. Nach Abnahme und zugestellter Schlussrechnung hat jede Seite zwei Wochen Zeit eventuelle Fehler und Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Aufrechnung mit einer aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammenden Gegenforderung ist ausgeschlossen, soweit diese Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig ist.
  7. Wir sind berechtigt vereinbarte Leistungen zu verweigern:
  • wenn der Kunde für bereits erbrachte Leistungen im Zahlungsverzug ist
  • wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig oder insolvent wird

 

§ 4 Mitwirkung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet durch rechtzeitige Information an den Eigentümer / Nutzer / Mieter der Parksysteme für die notwendige Baufreiheit zu sorgen. Sollte dies nicht vollumfänglich geschehen ist die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH berechtigt, anfallenden Mehraufwand und entsprechende Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen.
  2. Sollten die geplanten und beauftragten Arbeiten aus Gründen, die die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH nicht zu vertreten hat, nicht im gesamten Umfang ausgeführt werden können, so ist die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH berechtigt, die Ausfallkosten (z. B. durch fehlende Arbeit in Produktion und Montage) anteilig in Rechnung zu stellen (150,00 € netto pro Kfz zzgl. 0,54 € pro km Fahrtkosten & eventuell anfallende Hotelkosten). In diesem Fall gelten alle vereinbarten Termine als Null und Nichtig und müssen neu verhandelt werden.
  3. Der Auftraggeber trägt durch entsprechende Aushänge und Informationen eine Sorgfaltspflicht zur Unfallverhütung (z. B. Notbeleuchtung / Mindestbeleuchtung in Garagen).

 

§ 5 Haftung

  1. Die angegebenen Angebote und Termine wurden aufgrund einer Schätzung im eingebauten Zustand erstellt. Trotz größter Sorgfalt und Erfahrung kann es zu Fehleinschätzungen über den wahren Zustand von einzelnen Bauteilen kommen. Daraus resultierende Folgen können nicht durch die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH vertreten werden.
  2. Sollte es sich im Zuge der Sanierung herausstellen, dass einzelne Teile und / oder Baugruppen nicht mehr sanierungsfähig bzw. –würdig sind, so kann für das Entstehen der Mehrkosten die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH nicht haftbar gemacht werden.
  3. Die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung werden dem Auftraggeber durch einen entsprechenden Nachtrag innerhalb von 48 Stunden (zwei Werktagen) mitgeteilt. Diese müssen dann innerhalb von 2 Werktagen durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Sollte dies nicht geschehen, ist die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH für eventuelle Verzögerungen im Terminplan nicht haftbar zu machen.
  4. Für Verzögerungen und Ausfallzeiten durch die Ersatzteilbeschaffung, die nachweislich nicht durch die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt) übernimmt die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH keine Haftung.
  5. Für auftretende Schäden an der Hydraulik der gesamten Anlage kann die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH nicht haftbar gemacht werden.
  6. Sollten Absperrungen und / oder Sicherheitsmaßnahmen, die die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH aufgestellt und angebracht hat, missachtet und / oder entfernt werden, so ist für eventuell eintretende Schäden eine Haftung der Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH

 

 

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH bietet eine Gewährleistung auf Durchrostung und Nutzung, bei sanierten Teilen von 12 Monaten (ausgenommen sind die Fahrflächen) und 24 Monaten bei Neuteilen, bei Abschluss von Folgebetreuungsverträgen bis 60 Monate.
  2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich alle Schrauben, Muttern oder sonstige Verbindungsteile, da für die Qualität von Lieferanten die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH nicht haftbar gemacht werden kann.
  3. Weitergehende Gewährleistungswünsche bedürfen in jedem Fall der Schriftform und sind separat zu verhandeln.
  4. Alle Gewährleistungsansprüche, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung, Bedienung oder Pflege beruhen, werden ausgeschlossen.
  5. Bei sanierten Fahrflächen, wird für mechanisch belastete, formschlüssige Verbindungsfugen keine Gewährleistung übernommen.

 

§ 7 Havarien/Reparaturen

  1. Reaktionszeit innerhalb von 24h Montag-Freitag von 08.00 – 16.00 Uhr
  1. Abrechnung pro Monteursstunde mit 55,00€/netto
  2. An- & Abfahrt pro Stunde 55,00€/netto
  3. Kilometerpauschale angesetzt mit 0,54€/netto pro km
  4. Havariepauschale 95,00€/netto

 

§ 8 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Der Termin muss schnellstmöglich nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgen. Nach Abnahme erfolgt die Freigabe der Parker durch die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH. Für Schäden durch Nutzung vor der Freigabe übernimmt die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH keine Gewährleistung. Anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt.
  2. Festgestellte Mängel werden aufgenommen und schnellstmöglich durch die Firma Wuttke Doppelparksysteme-Sanierungs GmbH beseitigt.
  3. Bei Mängeln an sicherheitsrelevanten Teilen kann keine Freigabe des betroffenen Parkers erfolgen bis der Mangel abgestellt wurde.
  4. Sollte der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht zur Abnahme erscheinen, so gilt die Leistung nach 2 Wochen als abgenommen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Werkliefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

 

§ 10 Gerichtsstand / Rechtsstand / Schiedsklausel

  1. Für alle Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Chemnitz als vereinbart.
  2. Es gilt das Recht der BRD, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Chemnitz unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt XY (zum Beispiel 3). Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Chemnitz.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit unberührt.
  2. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

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